HMTP Rechtsanwälte
18/03/2020
Thema: Kurzarbeit
Viele Unternehmen sind aufgrund der aktuellen Krise gezwungen, Kurzarbeit anzuordnen oder überlegen, sie einzuführen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema:
Was ist Kurzarbeit und wer kann sie beantragen?
Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Verkürzung der Normalarbeitszeit. Vor der Coronakrise war die Verkürzung der Normalarbeitszeit um mindestens 10 % bis maximal 90 % möglich, nun kann die Arbeitszeit auch auf null Stunden reduziert werden. Kurzarbeit kann nach aktuellem Stand jeder Betrieb beantragen, der die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen kann.
Kann Kurzarbeit einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Nein! In Betrieben mit Betriebsrat ist Kurzarbeit mittels Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, binnen 48 Stunden von den Sozialpartnern unterschrieben.
Für welchen Zeitraum kann Kurzarbeit vereinbart werden?
Im ersten Schritt kann Kurzurlaub für maximal drei Monate beantragt werden, eine Verlängerung ist möglich. Vor dem Beginn der Kurzarbeit müssen aber Arbeitnehmer bestehende Zeitguthaben und Alturlaub verbrauchen. Der Beschäftigtenstand muss grundsätzlich während der Kurzarbeit und mindestens einen Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist beim AMS einzubringen und an keine Fristen gebunden. Auch eine rückwirkende Antragstellung soll möglich sein.
Was und wieviel wird bezahlt?
Für die entfallende Arbeitszeit gebührt dem Arbeitnehmer eine Beihilfe (=Nettoersatzrate), die dem Arbeitgeber vom AMS ersetzt wird. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:
80 % Nettoersatzrate, wenn das Entgelt über brutto EUR 2.685 lag;
85 % Nettoersatzrate, bei einem Bruttoverdienst zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 und
90 % Nettoersatzrate bei einem Entgelt bis brutto EUR 1.700.
Die Pauschalsätze decken schon ab dem ersten Monat auch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Arbeitgeber hat aber die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Die AMS-Pauschalsätze decken nur die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge ab. Nur im Fall einer Verlängerung der Kurzarbeit, also ab dem 4. Monat, werden dann auch die erhöhten Beiträge vom AMS übernommen.
Wie komme ich zu den Formularen?
Melden Sie sich bei uns, wir stellen Ihnen die nötigen Unterlagen zusammen und beraten Sie bei der Antragstellung. Bitte beachten Sie aber, dass einige Details noch nicht festgelegt wurden und daher Änderungen noch möglich sind. Das vom AMS aktualisierte Formular ist voraussichtlich ab 18.03.2020 verfügbar.
Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr Team der HMTP-Rechtsanwälte
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