G Mayrhofer Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H
12/07/2026
Die Mitarbeiterprämienregelung 2026 wurde am 19. Mai 2026 im Ministerrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird die steuerfreie Zuwendung auf € 500,00 begrenzt. Zudem bedarf es für die steuerbefreite Behandlung einer lohngestaltenden Vorschrift.
Mitarbeiterprämie 2026 neuerlich gekürzt Steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026
06/07/2026
Steuertermine Juli 2026:
📌 USt, NoVA, WerbeAbg für Mai 2026:
Achtung, Unternehmer:innen! Die Umsatzsteuer (USt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die Werbeabgabe für Mai 2026 stehen bis zum 15. Juli 2026 zur Zahlung an.
📌 L, DB, DZ, ÖGK, KommSt für Juni 2026:
Für die Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Kommunalsteuer (KommSt) für Juni 2026 gilt ebenfalls der Zahlungstermin bis zum 15. Juli 2026.
30/06/2026
Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor:
Steuerfreibetrag:
Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten.
Entfall der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung:
Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter, was ebenfalls zu mehr Netto vom Brutto führt.
Voraussetzung:
Beim Zuverdienst in der Pension sollen nach derzeitiger Ausgestaltung bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre.
27/06/2026
Das Standortabsicherungsgesetz verringert Standortnachteile für energieintensive Unternehmen in Österreich, durch die anteilige Abgeltung indirekter CO2-Mehrkosten beim Strombezug. Förderanträge für das Jahr 2025 können nunmehr über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) gestellt werden.
Stromkosten-Ausgleich nach dem Standortabsicherungsgesetz beantragen Antragstellung seit dem 13. April 2026 möglich
25/06/2026
Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um eine angedrohte Strafe abzuwenden oder Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe:
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
- der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
- die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.
Einschränkung der Abzugsfähigkeit:
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.
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